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Altersdiskriminierung durch Dienstaltersstufen?
(24.01.2012)

Die bfg hatte bereits im Dezember 2010 darüber informiert, dass das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und das Hessische Landesarbeitsgericht zum BAT (Bundesangestelltentarif) entschieden haben, dass eine Vergütung, die sich ausschließlich am Lebensalter orientiert, eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz darstellt. Beide Gerichte hatten deshalb den Klägern die Vergütung aus der höchsten Dienstaltersstufe zugesprochen. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dagegen die Klage eines Beamten mit einer entsprechenden Forderung abgelehnt und dies vor allem damit begründet, dass das europäische Recht nicht unmittelbar anwendbar sei und die Beseitigung eventueller Diskriminierungen dem jeweiligen Gesetzgeber überlassen sei.

Das Finanzministerium hatte es damals abgelehnt, entsprechende Anträge unbearbeitet liegen zu lassen, bis ein eventuelles Musterverfahren in Bayern durchgestritten ist. Antragsteller hätten daher nach Ablehnung ihres Antrags und Widerspruchs in das Klageverfahren eintreten müssen. Wir hatten nach intensiver Prüfung der Rechtslage dazu festgestellt, dass die Erfolgsaussichten für bayerische Beamte in dieser Frage als äußerst gering einzuschätzen sind und deshalb keine Empfehlung ausgesprochen. Zwischenzeitlich gibt es zahlreiche weitere Urteile von Verwaltungsgerichten, die entsprechende Ansprüche von Beamten abgelehnt haben. Jedoch hat nun das Verwaltungsgericht Halle (als bisher einziges Verwaltungsgericht) im September 2011 entsprechenden Klagen stattgegeben (nicht rechtskräftig). Der Bayerische Beamtenbund hat daher gegenüber dem Finanzministerium erneut gefordert, entsprechende Widersprüche ruhend zu stellen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Das Finanzministerium hat jetzt gegenüber dem BBB eine gewisse Bereitschaft erklärt, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Wir gehen davon aus, dass die Vereinbarung in den nächsten Wochen unterschrieben wird. Aufgrund der äußerst geringen Erfolgsaussichten können wir auch künftig in dieser Frage keine Empfehlung aussprechen und keinen Rechtsschutz gewähren. Da eine eventuelle Diskriminierung durch die Neuregelung der Besoldung in Bayern ab 01.01.2011 auf jeden Fall beseitigt wurde, geht es nur um die Jahre 2009 und 2010. Eine Verjährung für das Jahr 2009 tritt am 31.12.2012 ein.